Das kirchliche Datenschutzrecht gilt in einer kirchlichen oder diakonischen Einrichtung auch für die Mitarbeitervertretung (MAV). Da es sich nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD (MVG-EKD) bei der MAV um ein „Organ“ der kirchlichen Stelle handelt, ist sie im Verhältnis zur Dienststellenleitung kein außenstehender “Dritter“. Dennoch verarbeitet auch die MAV Daten ohne Weisung des Arbeitgebers. Sie muss also auch selbst für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im MAV-Büro sorgen.

Inhalte:

  • Grundlegende Aspekte zum EKD-Datenschutzgesetz
  • Was die MAV bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten muss!
  • Informations- und Mitbestimmungsrechte der MAV
  • Schweigepflicht. Was heißt das eigentlich?
  • Datenschutzkonformes MAV-Büro
  • Dienstvereinbarungen zum Datenschutz vereinbaren

Referent: Matthias Gillmann / Jurist (Arbeits-/Sozialrecht), Dipl.-Kaufmann, M.A. – Erwachsenenbildung, CDMP Rehabilitationsfachkraft, Datenschutzexperte

Ort: ONLINE

Kosten: 340,00 Euro, inkl. Skript als PDF

Termin: 13. Mai 2024, 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

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